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Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz

Mit dem Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung wurde 1987 eine neue globale Umweltbetrachtung gefordert, in der die Umweltpolitik nicht isoliert betrachtet wird, sondern auch die soziale, wirtschaftliche und friedens- und entwicklungspolitische Entwicklung einbezieht. Dieses Konzept der nachhaltigen Entwicklung ("sustainable development") ist in Rio de Janeiro als eine Tagesordnung für das 21. Jahrhundert (sogenannte Agenda 21) formuliert und von 170 Teilnehmerländern beschlossen worden.

Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung stellt die international anerkannte Grundlage für die Umweltpolitik dar. Als Hauptforderung im Bereich der Produktion ist formuliert, daß die Produktionsprozesse als Teil der Biosphäre zu betrachten und hinsichtlich ihrer Einordnung in eine dauerhaft zukunftsfähige Entwicklung zu bewerten sind. Das bedingt Maßnahmen zum Klimaschutz.

Für die Ausgestaltung der nachhaltigen Entwicklung hat die Enquete-Kommission des deutschen Bundestages zum Schutz des Menschen und der Umwelt 1998 folgende Grundregeln formuliert:

  1. Die Abbaurate erneuerbarer Ressourcen soll ihre Regenerationsrate nicht überschreiten. Dies entspricht der Forderung nach Aufrechterhaltung der ökologischen Leistungsfähigkeit, d.h. (mindestens) nach Erhaltung des von den Funktionen her definierten ökologischen Realkapitals.
  2. Nichterneuerbare Ressourcen sollen nur in dem Umfang genutzt werden, in dem ein physisch und funktionell gleichwertiger Ersatz in Form erneuerbarer Ressourcen oder höherer Produktivität der erneuerbaren sowie der nichterneuerbaren Ressourcen geschaffen wird.
  3. Stoffeinträge in die Umwelt sollen sich an der Belastbarkeit der Umwelt orientieren, wobei alle Funktionen zu berücksichtigen sind.
  4. Das Zeitmaß anthropogener Einträge bzw. Eingriffe in die Umwelt muß im ausgewogenen Verhältnis zum Zeitmaß der für das Reaktions- und Assimilationsvermögen der Umwelt relevanten natürlichen Prozesse stehen.

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