Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Ökologische Technologie und Systemanalyse e. V.".
- Sitz des Vereins ist Leipzig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist es, die Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes "Technologie" unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Belange zu befördern.
Um das Ziel zu erreichen, fördert der Verein
- wissenschaftliche Arbeiten zu Grundprinzipien von Ökotechnologien, zur Ökosystemanalyse und Technologiebewertung;
- die Fachausbildung und akademische Lehre.
- Zur Erfüllung des Zwecks
- stellt der Verein interdisziplinäre Kontakte zwischen Geistes, Natur- und Technikwissenschaften und arbeitet mit fachspezifischen Arbeitsgruppen im In- und Ausland zusammen;
- veröffentlicht der Verein fachspezifische Ergebnisse in Fach- und Sachliteratur, organisiert Tagungen, betreut Workshops und leistet breite Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit;
- schreibt der Verein Wettbewerbe zur Nachwuchsförderung aus und initiiert Fördermaßnahmen;
- nimmt der Verein sachbezogene Stellung zu wissenschafts-, erziehungs- und technologiepolitischen Entscheidungen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitglieder
- Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden' die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden durch Vertreter oder Bevollmächtigte vertreten.
- Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins in besonders hervorragender Weise gefördert haben.
- Über Anträge auf Mitgliedschaft beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern einstimmig.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein; der Austritt muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt sein, um für das folgende Jahr wirksam zu sein;
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung;
- durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch befindet die nächste Mitgliederversammlung. Diese kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Entscheidung des Vorstandes abändern; die Stimmrechtsausübung aufgrund einer Vollmacht eines anderen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann für einzelne Mitgliederversammlungen ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, jedoch kann aufgrund einer Vollmacht das Stimmrecht nicht für mehr als 3 Mitglieder ausgeübt werden.
- Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte. Ist der Gewählte Vertreter oder Bevollmächtigter, so endet sein Amt auch vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Mitgliedschaft endet oder seine Berufung zum Vertreter oder seine Bevollmächtigung erlischt.
- Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird mit der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt; der Vorstand macht hierzu einen Vorschlag. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres wird der Umfang der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.
- Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es mehr als sechs Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat und ihm dies unter Anmahnung der ausstehenden Beträge mitgeteilt wird.
§6 Organe
- Die Aufgaben des Vereins werden durch folgende Organe wahrgenommen:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführung
- Kuratorium.
- Die Tätigkeit in den Organen ist mit Ausnahme der Geschäftsführung ehrenamtlich.
- Über die Beschlüsse und Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern zugesandt.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nach dessen Anhörung,
- die Erörterung des jährlichen Arbeitsprogramms,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses,
- die Wahl der Prüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses,
- die Entgegennahme des Prüfberichtes über den Jahresabschluss,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Verabschiedung der Beitragsordnung,
- die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss gemäß §4 Abs. 5, Buchstabe c, letzter Satz,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag des Kuratoriums vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind, soweit sie ordentliche Mitgliederversammlungen betreffen, vom Vorstand den Mitglieder rechtzeitig bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen und der gemäß §5 Abs.[2], Satz 2, vertretenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist es erforderlich, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Antrag bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. Zu einem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; die Stimmrechtsausübung aufgrund einer Vollmacht eines anderen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
- Gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Ausnahme des Beschlusses nach §4 Abs. 5, Buchstabe c, letzter Satz, kann der Vorstand binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand muss im Falle eines Einspruchs innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen oder schriftlich über den Einspruch abstimmen lassen. Zur Zurückweisung des Einspruches ist in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben j und k eine Vierfünftel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, in allen übrigen Fällen eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen und der gemäß §5 Abs. 2, Satz 2, vertretenen Mitglieder erforderlich.
§8 Vorstand
- Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er soll um Einmütigkeit bemüht sein.
Der Vorstand ist zuständig für
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen für bestimmte Themenbereiche,
- die Aufstellung eines Arbeitsprogramms für das kommende Geschäftsjahr,
- die Erstellung des Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Bestellung der Geschäftsführung und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit.
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die einzelnen Arbeitskreise und das Kuratorium sollen durch je eine Person vertreten sein.
- Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er kann sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand erlässt für sich und für die Geschäftsführung je eine Geschäftsordnung.
§9 Geschäftsführung
Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet. Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfte des Vereins. Sie ist an die Satzung, die Geschäftsordnung und den Wirtschaftplan gebunden- und übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstandes aus.
§10 Kuratorium
- Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern, den Vorstand wissenschaftlich und fachlich zu beraten und dem Vorstand Impulse für die weitere Arbeit zu geben.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Es sollen Persönlichkeiten aus allen in §2 Abs. 1 genannten Bereichen vertreten sein.
- Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums beträgt höchstens 30 Personen.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist möglich.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Das Kuratorium ist jährlich mindestens einmal mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen. Es ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder dies beantragt.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden des Kuratoriums. Bevollmächtigung anderer Kuratoriumsmitglieder zur Stimmabgabe ist möglich.
- Die Arbeit des Kuratoriums ist vom Vorstand und von der Geschäftsführung bestmöglich zu unterstützen. Der Vorstand soll an den Kuratoriumssitzungen beratend teilnehmen.
§11 Arbeitskreise
- Aufgabe der Arbeitskreise ist es, den Vorstand und die Geschäftsführung in ihrer Arbeit zu unterstützen.
- Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen.
- Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Er muss Mitglied des Vereins oder Organs oder leitender Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung sein, die dem Verein angehört.
- Die Arbeitskreise legen dem Vorstand jährlich einmal einen Arbeitsbericht binnen zwei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres vor.
§12 Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergütungen können an Mitglieder des Vereins gewährt werden, soweit Ersatz für Auslagen oder zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke geleistet wird.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung für Entwicklungsländer. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter VR 1185.