[Projekte]  [Weitere Publikationen]

Abfall- und Recyclingwirtschaft

Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung stellt die international anerkannte Grundlage für die Umweltpolitik dar. Als Hauptforderung im Bereich der Produktion ist formuliert, daß alle Produktionsprozesse als Teil der Biosphäre zu betrachten und hinsichtlich ihrer Einordnung in eine dauerhaft zukunftsfähige Entwicklung zu optimieren sind. Es wird deutlich, daß der gegenwärtige Stand der massenhaften Umwandlung wertvoller Ressourcen in nicht nutzbaren Abfall und dessen Verteilung in der Umwelt kein Ausdruck nachhaltigen Wirtschaftens ist. Es ist daher notwendig, die Abfallwirtschaft als Teil der (offensichtlich noch unvollkommenen) Kreislaufwirtschaft zu betrachten und entsprechend weiterzuentwickeln.

Die Entwicklungsgrundsätze für eine nachhaltige Abfallwirtschaft sind dabei direkt aus den von der Enquete-Kommission des deutschen Bundestages (1998) formulierten Grundregeln für eine nachhaltige Entwicklung abzuleiten.

Grundregel 1:
Die Abbaurate erneuerbarer Ressourcen soll ihre Regenerationsrate nicht überschreiten.

Für eine nachhaltige Abfallwirtschaft lassen sich daraus unmittelbar zwei Forderungen ableiten:

  1. Die Abfallwirtschaft hat nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten und ihres Stoffinventares an der Bereitstellung erneuerbarer Ressourcen mitzuwirken, d.h. den dort vorhandenen Anteil energetisch oder stofflich zu verwerten. Im Restabfall stellt die organische Fraktion die erneuerbare Ressource dar. Da eine alleinige stoffliche Verwertung der organischen Restabfallfraktion (z.B. durch Kompostierung) aufgrund der gegebenen Schadstoffbelastungen derzeitig nicht möglich ist, folgt für die Restabfallbehandlung, daß die organische Fraktion einer energetischen Verwertung zugeführt werden sollte. Dafür bieten sich zum Beispiel die direkte Verbrennung, die Erzeugung und Verwertung von Trockenstabilaten und die Verwertung von Biogas aus der Deponie oder aus Vergärungsanlagen an. Unter nachhaltigen Gesichtspunkten ist dabei dem Verfahren der Vorzug zu gegeben, das den erneuerbaren Anteil (überwiegend das biogene C) am effektivsten und mit den geringsten Umweltbelastungen nutzt.
  2. Im Hinblick auf das ökologische Potential stellen auch Flächen eine erneuerbare Ressource dar. Für die Abfallentsorgung in Anspruch genommene Flächen sollen zumindest mittelfristig in allen Funktionen erhalten bleiben. Das gebietet einen möglichst geringen Flächenverbrauch für die Ablagerung des Abfalls und die Erhaltung der Multifunktionalität der Flächen. Dies bedeutet, daß z. B. die Einbautechnik die Anforderungen an eine spätere Nutzung des Deponiekörpers bereits mitberücksichtigt. Die Ablagerungsflächen sind insgesamt so klein wie möglich zu halten und in der Gestaltung an die umgebende Landschaft anzupassen.
Grundregel 2:
Nichterneuerbare Ressourcen sollen nur in dem Umfang genutzt werden, in dem ein physisch und funktionell gleichwertiger Ersatz in Form erneuerbarer Ressourcen oder höherer Produktivität der erneuerbaren sowie der nichterneuerbaren Ressourcen geschaffen wird.

Daraus folgt für eine nachhaltige Abfallwirtschaft:

Daraus ergeben sich folgende Forderungen:

  1. Minimierung des Einsatzes fossiler Ressourcen bei der Restabfallbehandlung und -deponierung durch Minderung der zu entsorgenden Abfallmengen, durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger und durch eine energetische Effizienzsteigerung. Stellvertretend für eine Vielzahl möglicher Einzelmaßnahmen seien hierzu die Nutzung von Solarenergie und die prozeßinterne Verwertung von Abwärme genannt.
  2. Schaffung von mittel- und langfristigen Stoffkreisläufen durch eine weitgehende stoffliche und energetische Verwertung der Restabfallfraktionen. Häufig ist aus ökologischen Gründen eine stoffliche Verwertung vorzuziehen, da hierdurch der Lebenszyklus verlängert wird (Entschleunigung des Verbrauchs von Rohstoffen) und eine energetische Verwertung auch im Anschluß an die stoffliche Verwertung noch möglich ist. Generell kann die Frage nach stofflicher oder energetischer Verwertung sowie nach kleinräumiger oder weiträumiger Schließung der Stoffkreisläufe nur im Einzelfall unter Bezugnahme auf aus den Nachhaltigkeitskriterien abgeleiteten ökologischen Prioritäten abgeleitet werden.
  3. Stoffe, die umweltverträglich energetisch und/oder stofflich verwertbar sind, sollen anstelle einer Beseitigung in die Stoffwirtschaft zurückgeführt werden.
Grundregel 3:
Stoffeinträge in die Umwelt sollen sich an der Belastbarkeit der Umwelt orientieren, wobei alle Funktionen zu berücksichtigen sind.

Für eine nachhaltige Abfallwirtschaft lassen sich aus dieser Grundregel folgende Forderungen ableiten:

Grundregel 4:
Das Zeitmaß anthropogener Einträge bzw. Eingriffe in die Umwelt muß im ausgewogenen Verhältnis zum Zeitmaß der für das Reaktions- und Assimilationsvermögen der Umwelt relevanten natürlichen Prozesse stehen.

Für eine nachhaltige Restabfallbehandlung folgt daraus:

  1. Die mit der Entsorgung und Deponierung verbundenen Emissionen sollen niedrigschwellig, langfristig prognostizier- und kontrollierbar sein. Die Vorbehandlung und Deponierung müssen so ausgestaltet sein, daß impulsartige Freisetzungen mit hohen Frachten zumindest kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten sind.
  2. Die Abfallentsorgung ist so auszugestalten, daß eine zeitliche Entkopplung von Abfallanfall und -behandlung und von der Abfallbeseitigung/-verwertung möglich ist.
    Die Abfälle oder daraus erstellten Ablagerungs- bzw. Verwertungsprodukte sollen gut transportabel sein.

[^]  [Weitere Publikationen]

Projekte

Die Umsetzung vorstehender Prinzipien wurde in folgenden Projekten untersucht bzw. erprobt:

[^]  [Projekte]

Weitere Publikationen:*

* Zum Betrachten der PDF-Dateien benötigen Sie den kostenfrei verfügbaren Acrobat Reader 4.0 oder höher.

 


[Start]  [Ziele]   [Arbeitsgebiete]   [Publikationen]   [Verlag]   [Lehre]   [Satzung]   [Kooperation]   [Kontakt] [Mitgliederbereich]